Zum Artikel "Warum ist der Welfenschatz kein NS-Raubgut?"

Was ist seit der ersten Restitutionsforderung für den Welfenschatz passiert?

Artikel

2008 wurde erstmals die Restitution des Welfenschatzes gefordert. Die Beratende Kommission kam 2014 zu dem Schluss, dass dafür keine Grundlage zu erkennen sei. Seit 2015 ist eine Klage beim District Court in Washington, D.C., anhängig.

2008 forderten erstmals einige Erben der jüdischen Händler, die 1935 den Welfenschatz verkauften, dessen Restitution. Die SPK kam nach umfangreichen Recherchen zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Rückgabe nicht vorliegen. Der Verkauf des Welfenschatzes war ein besonderer Einzelfall. Er war kein NS-verfolgungsbedingter Zwangsverkauf, auch wenn die Verkäufer zu einem durch das NS-Regime verfolgten Personenkreis gehörten. Grundlage für diese Einschätzung der SPK sind folgende historisch belegte Fakten:

  • Der gezahlte Kaufpreis bewegte sich im Rahmen des Üblichen und Erreichbaren auf dem damaligen sehr angespannten Kunstmarkt.
     
  • Die Verkäufer erhielten den vereinbarten Kaufpreis zur freien Verfügung.
     
  • Der Welfenschatz befand sich seit 1930 außerhalb Deutschlands. Damit hatte der deutsche Staat während der gesamten Verkaufsverhandlungen keinen Zugriff darauf.

Die Beratende Kommission stellt 2014 fest: Kein Zwangsverkauf

Die Stiftung und die Antragsteller des Restitutionsbegehrens entschlossen sich 2012, die Beratende Kommission unter Vorsitz der früheren Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Jutta Limbach (†), anzurufen. Nachdem die Kommission die vorgelegten Unterlagen gesichtet hatte, führte sie auch eine Anhörung durch.

Im März 2014 empfahl die Beratende Kommission, den Welfenschatz nicht zu restituieren, da es sich nicht um einen NS-verfolgungsbedingter Zwangsverkauf handle. Beide Parteien hatten angekündigt, eine Empfehlung der Kommission zu akzeptieren. Der Fall schien mit der Empfehlung der Kommission abgeschlossen.

2015-2023: Verfahren in den USA – wegen Unzuständigkeit abgewiesen

Am 24. Februar 2015 gaben die Anwälte einiger Antragsteller des Restitutionsbegehrens bekannt, dass sie bei einem Gericht in Washington, D.C. (Vereinigte Staaten) eine Klage auf Herausgabe des Welfenschatzes eingereicht hatten (Philipp and Stiebel vs. Federal Republic of Germany and Stiftung Preußischer Kulturbesitz).

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist der Ansicht, dass die Klage nicht vor ein U.S.-amerikanisches Gericht gehört. Sie hat daher 2016 eine „Motion to Dismiss“ beim District Court for the District of Columbia in Washington, D.C. eingereicht. Nach mehrjährigem Rechtsstreit hat der U.S. Supreme Court grundsätzlich über die Zuständigkeit US-amerikanischer Gerichte entschieden. Die einstimmige Entscheidung besagt unter anderem, dass das U.S.-amerikanische Recht nicht für die ganze Welt bestimmend sein könne. Der Fall wurde zurückverwiesen an den U.S. District Court for the District of Columbia. Am 15.7.2023 hat das Berufungsgericht die Klage unter Beachtung des Urteils des U.S. Supreme Court gestoppt.

2025: Zustimmung zu einem erneuten Verfahren in Deutschland

Die im Ursprungsverfahren nicht vertretenen Erben nach Alice Koch legten der SPK im Jahr 2022 neue Dokumente vor. Sie belegen, dass diese Konsortin einige Monate nach Verkauf des Welfenschatzes Reichsfluchtsteuer entrichten musste. Sie zeigen nach Einschätzung der SPK jedoch keine nennenswerten Veränderungen hinsichtlich des Ablaufes des Verkaufes des Welfenschatzes.

Die Antragsteller aus 2008 wandten sich nach Bekanntwerden der neuen Unterlagen im März 2024 erneut an die Beratende Kommission. Eine weitere Gruppe von möglichen Berechtigten wandte sich im April desselben Jahres ebenfalls an die Beratende Kommission. Eine dritte Gruppe möglicher Berechtigter hat darauf bislang verzichtet. 

Die SPK sieht sich widersprüchlichen Ansprüchen ausgesetzt: Die Anspruchsteller treten nicht gemeinsam auf. Verschiedene Rechtsnachfolger einzelner Konsorten werden von verschiedenen Verfahrensbevollmächtigten vertreten. Die Beteiligten haben zudem unterschiedliche Auffassungen, wer tatsächlich berechtigt sei.

Die SPK 2025 hat einem erneuten Verfahren vor der Beratenden Kommission zugestimmt, obwohl viele Fragen ungeklärt waren. Außerdem hat sie einen eigenen Antrag gestellt, damit das Verfahren auch weitere mögliche Ansprüche berücksichtigt.

Seit 1. Dezember 2025 ist die Schiedsgerichtsbarkeit NS-Raubgut an die Stelle der Kommission getreten. 

Empfehlung der Beratenden Kommission

„Die Beratende Kommission ist […] der Auffassung, dass es sich bei dem Verkauf des Welfenschatzes nicht um einen verfolgungsbedingten Zwangsverkauf gehandelt hat. Sie kann daher eine Rückgabe des Welfenschatzes an die Erben der vier Kunsthändler und etwaige weitere frühere Miteigentümer nicht empfehlen.“

Empfehlung der Beratenden Kommission (Erben Hackenbroch u.a. ./. Stiftung Preußischer Kulturbesitz, März 2014)

Dokumente zum Verfahren in den USA

Die Dokumente zum U.S.-Verfahren sind auf der Website PACER (Public Access to Court Electronic Records) abrufbar. Eine Anmeldung ist erforderlich.

Die Dokumente für das Verfahren vor dem U.S. Supreme Court sind frei verfügbar. Ebenso sind eine Aufzeichnung sowie eine Transkiption der Anhörung vom 7. Dezember 2020 verfügbar.


Weitere Artikel zum Thema